Das BMWi hat die nationale Exportbeschränkung von Atemschutzmasken und bestimmten anderen Schutzausrüstungen, zuletzt geändert am 12. März 2020, aufgehoben - siehe Anlage unter Downloads. Damit gilt ab sofort, dass der Export der betreffenden Schutzausrüstungen an andere EU-Staaten künftig nicht mehr untersagt bzw. genehmigungspflichtig ist.
Allerdings gilt weiterhin die europäische Exportbeschränkung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020, wonach die Ausfuhr (Lieferung in Drittstaaten) der im Anhang I der Durchführungsverordnung aufgeführten Schutzausrüstungen (Schutzmasken, -anzüge, -handschuhe usw.) einer Ausfuhrgenehmigung des Mitgliedstaates bedarf, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat - siehe Anlage unter Downloads.
Folgende ATLAS-Codierungen stehen dabei seit dem 18. März 2020 für die Meldung von gelisteten Waren zur Verfügung:
Y975: Nicht von der VO (EU) 2020/402 erfasste Schutzausrüstung
C086/DEE: Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402
C086/DES: Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402
C086/EU: Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Schutz-ausrüstung nach der VO (EU) 2020/402
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Webseite des BAFA.