In der GewAbfV werden die Anforderungen an die Verwertung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchsabfällen geregelt. Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 01. August 2017 in Kraft getreten ist, soll eine möglichst hochwertige Verwertung von Gewerbeabfällen erzielt werden.
Die GewAbfV schreibt vor, dass die Fraktionen Papier, Pappe und Karton, Glas, Bioabfälle, Kunststoff, Metall, Holz und Textilien getrennt zu halten und zu lagern sind (§ 3 Abs. 1 GewAbfV). Die jährliche Dokumentation der erreichten Getrenntsammelquote ist durch einen Sachverständigen sicherzustellen (§ 3 Abs. 3). Außerdem wird eine umfassende Dokumentationspflicht seitens des Erzeugers zum Nachweis der Getrennthaltung durch Lagepläne, Wiegescheine, Lichtbilder und Entsorgungsverträge gefordert. Kommt der Erzeuger diesen Pflichten nicht oder ungenügend nach, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Ist die Getrenntsammlung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht zumutbar, entfallen die Pflichten zur Getrennthaltung der Wertstoffe (§ 3 Abs. 2.). Die Nachweisanforderungen hierfür sind allerdings sehr anspruchsvoll. Ist der Nachweis unglaubhaft, ist der Erzeuger verpflichtet, die Wertstoffe kostenpflichtig nachsortieren zu lassen.