Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

Sei dem 01. April 2017 gilt mit der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von 18 Monaten. Da die Uhr zum 01. April 2017 auf Null gestellt wurde und vorherige Überlassungszeiten nicht gelten, können die 18 Monate nunmehr erstmals im September auslaufen.
Wir wollen hiermit noch einmal alle Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen auf dieses erstmalige Auslaufen hinweisen, da bei einem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer ein fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer entsteht.
In diesem Zuge wollen wir noch auf ein besonderes Fristenproblem aufmerksam machen. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Berechnung kalendarisch nach Kalendermonaten erfolgt, dann enden die 18 Monate frühestens zum 30. September 2018, oder kaufmännisch mit 30 Tagen pro Kalendermonat berechnet werden. Bei einer kaufmännischen Berechnung würden die 18 Monate bereits am 22. September 2018 enden.
Es spricht hier zwar sehr viel für eine kalendarische Berechnung, allerdings wird es sich zumindest in den ersten Fällen empfehlen vorsorglich von einer kaufmännischen Berechnung auszugehen, um dieses Risiko auszuschließen.

Nathan Binkowski
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Südwesttextil

 

Bild: © tarudeone / PIXELIO

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