Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, den technischen Anforderungen die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Sie regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Chemiebetriebe, Galvanikanlagen über Biogasanlagen bis hin zur Textilindustrie/Textilveredelung bzw. professionellen Textilpflege.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen – wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen – abweichende Anforderungen gestellt. Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Wichtige Einzelheiten für Textiler
Alle Anlagen werden gemäß gehandhabter oder gelagerter Menge und Wassergefährdungsklasse der Stoffe in Gefährdungsstufen A bis D eingeteilt (§ 39, A: gering, D: erheblich). Ausgenommen sind nur oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Inhalt unter 0,22 m³ bzw. 0,2 t bei Feststoffen und Gasen. Neu ist, dass auch Gemische, die innerbetrieblich verwendet werden, also alle Ansätze, in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden müssen (§ 8). Die Behörde kann diese Einstufungen überprüfen.
Bei den AwSV-Anlagen müssen jetzt auch die Flächen, auf denen Tätigkeiten mit wassergefährdenden Stoffen stattfinden, mit berücksichtigt werden (§14). Alle Rückhalteeinrichtungen für Gebinde, Behälter und Rohrleitungen müssen gegen die Stoffe hinreichend beständig und dicht sein, dürfen keine Abläufe haben und müssen mindestens ein Volumen besitzen, das austretende Stoffe „bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen“ zurückhalten kann. Die Anforderungen steigen bei höheren Gefährdungsstufen (§§17, 18, 19). Für besondere Fälle wie z. B. das Lagern von verschmutzten (Leer-)Gebinden, Umladeflächen oder Fass- und Gebindelager haben besondere Anforderungen gemäß der §§ 25 ff. Vorrang.
Anlagen über Gefährdungsstufe B müssen alle fünf Jahre durch einen Fachbetrieb geprüft, der Behörde angezeigt, einer Eignungsfeststellung unterworfen und geeignet beschrieben (Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Schulung der Mitarbeiter) werden (§§ 46, 40-44). Anlagen ab Gefährdungsstufe C dürfen nur von Fachbetrieben errichtet und instand gesetzt werden, in Schutzgebieten (Abschnitt 5) gilt dies schon für Gefährdungsstufe B (§ 45).
Der Verband Nordwest entwickelt gerade mit Südwesttextil, dem VTB und der AFBW ein Excel-Tool, mit dem Mitglieder die WGK-Einstufung von Gemischen errechnen können. Dieses wird zeitnah im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellt.