Mit dem neuen Gesetz soll die sogenannte Know-how-Richtlinie (EU/2016/943) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (§§ 17 bis 19) sowie über des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (die §§ 823 und 826, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB) analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie nicht ausreichend. Im Juli wurde der Regierungsentwurf vorgelegt und an den Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet. Ab Mitte Oktober wird sich dann der Bundestag mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll im Dezember erfolgen.
Nach § 2 wird das Geschäftsgeheimnis nunmehr definiert als „eine Information, die a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist“.
§ 4 regelt die Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt. Dem § 5 des neuen Gesetzentwurfes folgend, soll künftig das Erlangen oder Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen („Whistleblowing“) durch Mitarbeiter, Geschäftspartner oder sonstige Externe straflos gestellt werden, wenn dies „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ erfolgt und der Whistleblower in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Hierunter versteht das Gesetz laut seiner Begründung Aktivitäten von Unternehmen, die ein unethisches Verhalten darstellen, aber nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Als Beispiel hierfür werden Auslandsaktivitäten eines Unternehmens genannt, die zwar „in den betreffenden Ländern nicht rechtswidrig sind, aber dennoch von der Allgemeinheit als Fehlverhalten gesehen werden“. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Vertragspartner werden sich daher folgende Fragen stellen müssen: Wann ist ein Verhalten unethisch und wann noch nicht? Auf wessen Verhalten und Sichtweise ist abzustellen?
Nachdem sich das Geschäftsgeheimnis (nur noch) als Gegenstand definiert, der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt, sollten Unternehmen beginnen – soweit noch nicht geschehen – entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ohne diese Maßnahmen sind die Geheimnisse durch das Gesetz nicht geschützt.
In technischer und organisatorischer Hinsicht sollten sich die Unternehmen daher überlegen, wer zu welchen Informationen tatsächlich Zugang haben muss. Mitarbeiter sind auf die Sensibilität der Daten hinzuweisen. Dies impliziert, dass – sofern noch nicht geschehen – die Daten nach Schutzbedürftigkeit kategorisiert werden müssen, um die geeigneten Maßnahmen einleiten zu können. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass es auf „angemessene“ Schutzmaßnahmen ankommt, sind diese also zu „lasch“, wird das Geheimnis nicht nach diesem Gesetz geschützt! Auf der anderen Seite können zu strenge Maßnahmen den betrieblichen Ablauf an einer Stelle erschweren, wo dies gar nicht nötig ist.
Zu den weiteren wesentlichen Schutzmaßnahmen zählen auch die vertraglichen Absicherungen. Geheimhaltungsvereinbarungen und die in den Unternehmen verwendeten Vertragsmuster sowie Vertraulichkeitsklauseln in Arbeits-, Kooperations- oder Lieferantenverträgen sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden. So kann die Gesetzesänderung auch als Anlass dafür genutzt werden, etwaige Nachlässigkeiten der Vergangenheit nachzubessern. Vor allem zu pauschale Verschwiegenheitsklauseln sollten wie eben geschildert je nach Bedarf abgeändert bzw. konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverträge.
Schließlich sollten vor allem neue Mitarbeiter und Lieferanten vor Beginn ihrer Tätigkeit darüber belehrt werden, dass auch ins Unternehmen keine Geschäftsgeheimnisse eingebracht werden dürfen und die Ernsthaftigkeit für das Unternehmen sollte durch angemessene vertragliche Sanktionsandrohungen (insbesondere Vertragsstrafen, Kündigung) verdeutlicht werden. § 12 des Gesetzes nimmt nämlich das Unternehmen mit in die Pflicht, wenn es weiß oder hätte wissen müssen, dass an irgendeiner Stelle unbefugt Geschäftsgeheimnisse eingebracht und genutzt werden.