FFP 2-Masken: Maskenpflicht und was man wissen sollte

Baden-Württemberg plant in seiner Corona-Verordnung, die am 26. Januar 2021 in Kraft treten soll, das verpflichtende Tragen von OP-Masken, FFP2-Masken, KN95- oder N95-Masken in Läden, Bahn und Bussen.

Die OP-Masken, die unter der DIN-Norm 14683 bekannt sind, sind nur antibakteriell und schützen den Träger nicht vor Viren. Besser sind teilfiltrierende Masken vom Typ FFP2, KN95, N95 aus USA oder Kanada, DS2 aus Japan aber auch P2 aus Australien oder Neuseeland.

Worauf sollte also geachtet werden beim Kauf einer Maske?
Auf einer partikelfiltrierenden Maske sollten sich folgende Angaben finden:

  • Herstellername
  • Erfüllte Prüfnorm und Jahr der Veröffentlichung EN 149:2001+A1:2009 (oder engl. EN 149:2009-08) (allerdings nur bei FFP-Standards)
  • Hinweis zur Art der Maske
  • R = wiederverwendbar
  • NR = nicht wiederverwendbar
  • D = besonders staubresistent
  • Maskentyp FFP2 / FFP3 oder N95 / KN95 (Alternative Sonderkennzeichnung CPA)
  • CE-Kennzeichnung und vierstellige Nummer des Prüfinstituts (allerdings nur bei FFP-Standards)

Was auf eine Fälschung oder nicht zugelassene Maske hindeuten kann?

  • CE-Kennzeichnung ohne vierstellige Nummer
  • KN95 / N95 und eine zusätzliche CE-Kennzeichnung
  • Widersprüchliche Angaben auf Masken und Verpackung
  • Umetikettierung
  • Schlechte Verarbeitung

Ein Liste mit der Übersicht der Prüfinstitute finden sich auf den Seiten der europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=notifiedbody.main

 

Hier geht's zum Gespräch mit dem "Zertifizierungsexperte" Dr. Timo Hammer, Hohenstein Laboratories, Bönnigheim

© Foto: Pixabay

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