Diesen Einmalbetrag erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Grundsätzlich bekommen auch Minijobber, also Mitarbeiter mit einer geringfügigen Beschäftigung die Pauschale in voller Höhe.
Die Voraussetzung sind denkbar niedrig, für den Erhalt der Energiepauschale ist ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich. Die Pauschale soll dabei im September 2022 von den Arbeitgebern zusammen mit dem regulären Monatsgehalt an die Beschäftigten ausbezahlt werden.
Unternehmen müssen die Energiepauschale an alle Beschäftigten auszahlen, die am 1. September 2022 bei ihnen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wird ein Arbeitnehmer erst nach diesem Datum eingestellt, dann besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers mehr, diesem neu eingetretenen Arbeitnehmer die Energiepauschale zu bezahlen.
Unternehmen dürfen zur „Finanzierung“ der Energiepreispauschale im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung die Pauschalen von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Bei einer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung kann die Energiepauschale in der Anmeldung für August 2022 abgesetzt werden, die bis zum 10. September 2022 fällig wird. Bei einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die ausgezahlte Energiepreispauschale zu vermerken. Hier soll der Buchstabe E verwendet werden.
Text: Südwesttextil