AfAMed veröffentlicht zwei Stellungnahmen

Der Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat in der Sitzung am 24. März 2021, nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung durch das Bundesarbeitsministerium, mit einer Enthaltung folgende Stellungnahmen beschlossen und online veröffentlicht:

COVID-19-Impfungen im Betrieb

Der AfAMed äußert in seiner Stellungnahme: Bei Impfungen in Betrieben muss immer zwischen Impfungen im Arbeitsschutz und Impfungen zum Bevölkerungsschutz unterschieden werden. Im Arbeitsschutz erfolgt das Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die ein tätigkeitsbedingt – und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung – erhöhtes Infektionsrisiko haben. Betriebliche COVID-19-Impfungen zur Durchimpfung der Allgemeinbevölkerung sollten nicht zulasten der betriebsärztlichen Aufgaben im Arbeitsschutz gehen. Weiter äußert der AfAMed, dass eine Verpflichtung zur Impfung abzulehnen ist. Auch zu weiteren Aspekten geht der AfAMed ein, u. a. zur Abhängigkeit betrieblicher Impfungen vom Impfstoffangebot.

Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken

Der AfAMed äußert in seiner Stellungnahme: Vorgaben für eine feste Tragezeitbegrenzung sind nicht zu empfehlen, sondern sollten für die konkrete Tätigkeit getroffen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit muss vorliegen, Unterweisung und Beratung insbesondere auch von „besonders Schutzbedürftigen“ haben zu erfolgen. Schwangere müssen separat berücksichtigt werden. Im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes sollten Tätigkeiten abwechslungsreich (mit Tragezeitpausen) gestaltet werden, um mögliches Schwitzen sowie weitere Beeinträchtigungen unter der Maske zu unterbrechen und auch eine neue ungewohnte Arbeitssituation mit ungewohntem Maskentragen (psychische Belastung) zu berücksichtigen.

Sie finden die veröffentlichten Stellungnahmen hier.

Bild: Pixabay

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